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Seite 1 von 3 Haftung auch für Fehler anderer Personen
Auswahl "kompetenter" Experten reicht nicht.
Ein Bauunternehmer beauftragt einen SiGe-Koordinator, der auf der Baustelle eine ungesicherte Leiter übersieht. Bei einer Baustellenbesprechung erleidet ein Mitarbeiter der Bauherrenschaft bei einem Sturz von dieser Leiter schwere Verletzungen. Die Richter des OLG Celle urteilten, dass sowohl der Bauunternehmer als auch der SiGe-Koordinator haften, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten vorliegt.
Der Bauunternehmer erklärte, er habe die Pflichten eines SiGe-Koordinators einem Dritten übertragen, der als zuverlässig bekannt war. Er sei nur für die ordnungsgemäße Auswahl der dritten Person haftbar zu machen, nicht aber für dessen Fehler. Diese Ansicht teilten die Richter am OLG Celle nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil: OLG Celle (Az 9 U 208/03 vom 8. März 2004)
Strafe für Ermüdungsfall
Speditionsunternehmer ist für die Folgen eines Verkehrsunfalls durch Lenkzeitüberschreitung verantwortlich.
Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Nürnberg einen Spediteur zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einem Berufsverbot von drei Jahren verurteilt.
Urteil: LG Nürnberg (Az: 2 Ns 915 Js 144710/2003)
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