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Kein Schmerzensgeld
Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlungen.
Ein Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld durch seinen Arbeitgeber oder einen Kollegen. So entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Einzige Ausnahme: Es liegt eine vorsätzliche Verletzung vor. Die Tatsache, dass Arbeitgeber bzw. Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus.
Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber sowie einen Bauleiter ab. Der Lehrling war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. Der Lehrling sagte aus, dies sei dem zuständigen Bauleiter bekannt gewesen. Dieser habe jedoch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
Das LAG verwies auf das geltende Arbeitsrecht. Demnach setzte die Zahlung von Schmerzensgeld voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Wenn der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter darauf vertrauen, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz (Az: 6 Sa 839/04)
Fahrtunterbrechung ohne Schutz
BG muss nicht zahlen, wenn Versicherter beim Imbissbuden-Stopp verunglückt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Versicherungsschutz bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte private Zwecke verfolgt, die mit dem versicherten Heimweg nicht übereinstimmen. Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Weg mit dem ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz nach Hause mit seinem Pkw am Straßenrand angehalten, um sich an einem Imbiss-Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Grillhähnchen zu kaufen. Beim Überqueren der Fahrbahn wurde der Mann von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Kläger vertrat die Ansicht, eine kurze Fahrtunterbrechung lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen, auch wenn die Fahrt zu rein privaten Zwecken unterbrochen worden sei. Seine Klage wurde durch das Sozialgericht abgewiesen; die hiergegen erhobene Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Nach Ansicht der Richter wird die Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht erst mit Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums deutlich. Der private Zweck (das heißt der geplante Einkauf) prägt das Verhalten des Versicherten auch dann, wenn er zum Beispiel mit dem Ziel, ein Geschäft aufzusuchen, sein Fahrzeug verlässt. Ob das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abgestellt oder in größerer Entfernung geparkt wird, ist nebensächlich. Das Risiko, einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der versicherten Tätigkeit der Heimfahrt anzulasten, sondern beruht allein auf dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, den Einkauf zu tätigen. Diesem Zweck dient auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigen lässt und in welche Richtung sich der Fahrzeugbenutzer - weiter in Richtung des ursprünglichen Fahrzieles oder wieder ein Stück zurück - deswegen bewegen muss.
Urteil: LSG Baden-Württemberg (Az: L 1 U 5893/04)
Teure Sucht
Brandschaden durch brennende Zigarette: Muss Mitarbeiter zahlen?
Eine noch brennende Zigarette, hat in einem Büro einen Schaden von 100.000 Euro verursacht. Die Firma sah das Verhalten des Mitarbeiters als grob fahrlässig an, zog vor Gericht und forderte Schadenersatz. Muss der Arbeitnehmer zahlen?
In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter einen vollen Aschenbecher in einem Plastikeimer entleert und dabei eine glimmende Zigarette übersehen. Es entstand ein Schwelbrand, der einen Schaden von 100.000 Euro verursachte. Der Arbeitgeber verklagte den Mitarbeiter wegen grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz. Die Haftpflichtversicherung des Mitarbeiters übernahm nur einen Teil des Schadens. Daher klagte der Arbeitgeber auf Zahlung des vollen Schadenersatzes. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Arbeitgeber legte daher Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht wiesen jedoch die Berufung ab. Begründung: Das Rauchen am Arbeitsplatz sei zwar Privatangelegenheit, das Entleeren des Aschenbechers jedoch eine betrieblich bedingte Reinigungstätigkeit, die im Interesse des Arbeitgebers liege. Bei der Brandverursachung sei dem Arbeitnehmer nur eine mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hafte daher nur teilweise für den Brandschaden.
Urteil: LAG Frankfurt am Main (Az. 11 Sa 121/04)
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